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   BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07   

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https://dejure.org/2008,2350
BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07 (https://dejure.org/2008,2350)
BVerfG, Entscheidung vom 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07 (https://dejure.org/2008,2350)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 (https://dejure.org/2008,2350)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Teils mangels Beschwerdefähigkeit teils mangels ausreichender Substantiierung unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen den Planfeststellungsbeschluss zu Errichtung und Betrieb des atomaren Endlagers Schacht Konrad

  • Wolters Kluwer

    Berufung einer Gemeinde auf Grundrechte innerhalb und außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben; Umfang des Rechts auf rechtliches Gehör bei willkürlicher Qualifizierung eines Beweisantrages als unerheblich; Rangverhältnis des Rechts auf rechtliches ...

  • Judicialis

    GG Art. 2 Abs. 1; ; GG Art. 20 Abs. 3; ; GG Art. 103 Abs. 1; ; BVerfGG § 23 Abs. 1 Satz 2; ; BVerfGG § 92

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde der Gemeinde Gorleben gegen die Planfeststellung einer Anlage zur Entdagerung radioaktiver Abfälle mangels Grundrechtsfähigkeit der Beschwerdeführerin und mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Rechtsschutzgarantie

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Salzgitter gegen die Zulassung des Endlagers Schacht Konrad erfolglos

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2008, 778
  • DVBl 2008, 593
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (27)

  • BVerfG, 08.07.1982 - 2 BvR 1187/80

    Sasbach

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07
    Diese Voraussetzungen werden von Gemeinden nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 1990 - 1 BvR 1556/88 -, JURIS; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, JURIS; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176 f.).

    Dass Gemeinden auch außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben das Eigentumsgrundrecht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht zusteht, hat das Bundesverfassungsgericht ebenfalls bereits entschieden (vgl. BVerfGE 61, 82 ).

    b) Die Beschwerdeführerin legt demgegenüber nicht nachvollziehbar dar, dass sie sich vorliegend in einer "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176 ) befinden würde.

    Ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG beschwerdefähig ist, kann dahinstehen (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 107, 299 ; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176 ).

  • BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07

    Verfassungsbeschwerde der Stadt Dresden in Sachen "Waldschlösschenbrücke" ohne

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07
    a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, NVwZ 2007, S. 1176; stRspr).

    Diese Voraussetzungen werden von Gemeinden nicht erfüllt (vgl. BVerfGE 61, 82 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Februar 1990 - 1 BvR 1556/88 -, JURIS; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Januar 2007 - 1 BvR 1949/05 -, JURIS; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176 f.).

    b) Die Beschwerdeführerin legt demgegenüber nicht nachvollziehbar dar, dass sie sich vorliegend in einer "grundrechtstypischen Gefährdungslage" (vgl. BVerfGE 45, 63 ; 61, 82 ; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176 ) befinden würde.

    Ob die Beschwerdeführerin im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG beschwerdefähig ist, kann dahinstehen (vgl. BVerfGE 61, 82 ; 107, 299 ; BVerfG, NVwZ 2007, S. 1176 ).

  • BVerfG, 02.05.1967 - 1 BvR 578/63

    Sozialversicherungsträger

    Auszug aus BVerfG, 21.02.2008 - 1 BvR 1987/07
    a) Juristische Personen des öffentlichen Rechts können sich im Bereich der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben grundsätzlich nicht auf Grundrechte berufen (vgl. BVerfGE 21, 362 ; 68, 193 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 29. Mai 2007 - 2 BvR 695/07 -, NVwZ 2007, S. 1176; stRspr).

    Ausnahmen hiervon hat das Bundesverfassungsgericht nur zugelassen, soweit es sich um solche juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt, die von der ihnen durch die Rechtsordnung übertragenen Aufgabe her unmittelbar einem durch bestimmte Grundrechte geschützten Lebensbereich zugeordnet sind (z.B. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG für die Universitäten oder Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG für die Rundfunkanstalten; vgl. etwa BVerfGE 15, 256 ; 21, 362 ; 31, 314 ).

  • BVerfG, 26.08.2015 - 2 BvF 1/15

    Einstweilige Anordnung gegen die Löschung von Daten aus dem Zensus 2011

    Auch ist bislang nicht geklärt, ob sich Gemeinden auf Art. 19 Abs. 4 GG berufen können (ausdrücklich offengelassen in BVerfGE 61, 82 ; BVerfGK 11, 241 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 -, NVwZ 2008, S. 778 ).
  • BVerwG, 14.06.2016 - 4 B 45.15

    Planfeststellungsfiktion Flughafen Köln/Bonn; Lärmschutz; Verfahrensgrundsätze

    § 86 Abs. 2 VwGO verfolgt das Ziel, die Information der Beteiligten sowohl über die Gründe der Ablehnung des Beweisantrags als auch über den Stand der gerichtlichen Meinungsbildung zu gewährleisten (BVerfG, Beschluss vom 21. Februar 2008 - 1 BvR 1987/07 - NVwZ 2008, 778 Rn. 19).
  • OLG München, 14.06.2012 - 29 U 1204/12

    Einstweilige Verfügung wegen Urheberrechtsverletzung: Überschreitung des

    aa) Zwar ist dem Antragsteller als juristischer Person des öffentlichen Rechts die Berufung auf Grundrechte wie die Eigentumsgarantie aus Art. 14 GG, die den Schutz des geistigen Eigentums und hier insbesondere des Urheberrechts erfasst (vgl. BVerfG GRUR 2001, 149 (151) - Germania 3 ), grundsätzlich verwehrt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 11. Dezember 2008 - 1 BvR 1665/08, juris, dort Tz. 4 m. w. N.), selbst wenn er außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben handelt (vgl. BVerfG NVwZ 2008, 778 - Schacht Konrad Tz. 9 m. w. N.).
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